Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutz 

Nach dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen. 

Für die Beschäftigten der G.A. Röders GmbH & Co. sind folgende Meldestellen und Meldekanäle vorgesehen bzw. eingerichtet: 

Interne Meldestelle G.A. Röders GmbH & Co.KG 

Personalbereich
– Interne Meldestelle –
Unter den Linden 6-8
29614 Soltau 

Kontakt:   https://roeders.mhl-hinweisportal.de/

Externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz 

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn 

E-Mail:           hinweisgeberstelle@bfj.bund.de
Telefon:         0228 99 410 6644 

 

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität. Die Interne Meldestelle der G.A: Röders GmbH & Co. KG ist dabei für die Beschäftigten zentraler Ansprechpartner. 

Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Die jeweiligen Gesetzestexte sind als Anlage verlinkt. 

Links (Download oder Anhänge / Aushänge) 

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden 

Fragen und Antworten.
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). 

Wer sollte das Hinweisgeberformular nutzen? 

Allen Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Lieferanten und deren Mitarbeitern sowie sonstigen Dritten mit beruflichem Kontext bietet das Hinweisgeberformular eine geschützte Möglichkeit, Vorfälle und/oder Hinweise zu melden. 

 

Welche Vorfälle können/sollten gemeldet werden? 

Verstöße die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind oder sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union. z.B.: 

  • Betrug, Untreue, Unterschlagung, Diebstahl 
  • Interessenskonflikt, Bestechung, Korruption 
  • Klima- und Umweltschutzverstöße 
  • Verstöße gegen Menschenrechte, Sozialstandards und Arbeitsgesetze 
  • Datenschutz, IT-Sicherheit 
  • Kartellrechtsverstöße, Geldwäsche 

 

Für welche Fälle sollte das Formular nicht genutzt werden? 

Bitte haben Sie Verständnis, dass das Hinweisgeberformularnicht für Feedback und/oder Beschwerden gedacht ist! 

Wir bitten ebenfalls um Ihr Verständnis, dass wir über unser Hinweisgeberformular keine Kundenanliegen annehmen, bearbeiten und weiterleiten können. Sollten Sie mit einem unserer Produkte oder Dienstleistungen unzufrieden sein, wenden Sie sich bitte entweder telefonisch unter +49 (0)5191 809-0 oder alternativ über unser zeo@roeders.com an uns.  

 

Ist eine Meldung anonym möglich? 

Ja, sofern Sie Ihren Vorfall über die dafür bereitgestellte Telefonnummer (+49 5191 / 809-44) melden. Sofern Sie bei der Meldung weder Vor- noch Nachnamen angeben, ist die Anonymität Ihrer Meldung gewährleistet. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei einer anonymen Meldung keine Rückmeldung erfolgen kann. 

 

Bin ich als Melder vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt? 

Ja, sofern kein Missbrauch durch Sie selbst vorliegt und Sie Ihre Bedenken in gutem Glauben melden, sind Sie durch unsere Unternehmensrichtlinien vor jeder Art von Vergeltung geschützt. Sie haben also keinerlei Nachteile zu befürchten. 

 

Wie wird Ihre Meldung bearbeitet? 

Nach der Eingangsbestätigung der Meldung gibt ihnen unsere interne Meldestelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 3 Monaten eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen. 

Voraussetzung hierfür ist, dass die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme besteht.